Allgemeine Geschäftsbedingungen

LEIK GmbH + LEIK Leipzig GmbH

Stand September 2023

1.        Allgemeines, Geltungsbereich

1.1.    Nachfolgende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Sie gelten gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) als Vertragspartner, soweit die Bedingungen fett gedruckt sind. Fettgedruckte Klauseln gelten auch gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner.

1.2.    Unsere AGBs sind Inhalt jeden Vertrages mit uns und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Soweit unserem Vertragspartner unsere AGB bekannt sind, gelten sie spätestens bei Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/Leistung als anerkannt. Dies gilt insbesondere für weitere Verträge mit einem Vertragspartner, nachdem in einem Vertrag einmal wirksam unsere AGB einbezogen sind.

1.3.    Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Mündliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Soweit widersprechende AGB des Vertragspartners vorliegen, gelten übereinstimmende Bestimmungen als vereinbart, widersprechende nicht.

1.4.    Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Rechte des Vertragspartners gegen uns aus allen Verträgen sind nicht übertragbar.

1.5.    Schreib- und Rechenfehler binden uns nicht und gewähren keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz.

1.6.    Soweit in unseren AGB (wie z.B. vorstehend 1.5.) zu unseren Gunsten Haftungsausschlüsse oder -einschränkungen vereinbart sind, gelten diese nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen oder für den Fall, dass eines unserer vertretungsberechtigten Organe gegen eine Vertragsverpflichtung schuldhaft verstößt und nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

2.        Rücktritt

Soweit der Vertragspartner aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Auf- trag zurücktritt oder, wenn der Vertragspartner ohne, uns eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von in der Regel mindestens 2 Wochen (bei Sonderanfertigungen 4 Wochen) gesetzt zu haben, vom Vertrag zurücktritt, haben wir das Recht, bis zum Zeitpunkt des Rücktritts angefallene Kosten für Planung, Arbeitsvorbereitung, Lohn und Material sowie entgangenen Gewinn, mindestens aber 15 % der Auftragssumme, bei Sonderanfertigungen mindestens 35 %, ohne weiteren Nachweis in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Vertragspartner weist uns nach, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind bzw. kein oder geringerer Gewinn entgangen ist. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

3.        Preise, Zahlungsbedingungen

3.1.    Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Montage und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Lkw-Anfahrtswege, ungestörten Zugang und Bezugsfertigkeit der Verwenderräumlichkeiten gewährleistet der Vertragspartner. Von uns nicht zu vertretende Mehrfahrten und erhöhter Vertrags- und Montageaufwand werden gesondert berechnet. Insbesondere Kosten für Ein- und Zwischenlagerung sowie hierdurch zusätzliche notwendige Versicherungsgebühren, die uns durch verspätete Bezugsfertigkeit entstehen, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt, so- weit er sich in Verzug befindet.

3.2.    Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb 14 Tagen seit Zugang rein netto zu zahlen. Im Einzelfall gewährte Zahlungsziele verschieben nicht die Fälligkeit, sondern das kalendermässig bestimmte späteste Datum der Zahlung.

3.3.    Befindet sich der Vertragspartner in Verzug, können wir alle Forderungen gegen ihn sofort fällig stellen, ausstehende Leistungen auf diesen oder andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten und nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von allen bestehenden Verträgen zurücktreten.

Kommt der Vertragspartner bei Verzug trotz Nachfrist von einer Woche seinen Verpflichtungen nicht nach, sind wir zum Rücktritt berechtigt; Ziffer 2 gilt sinngemäß. Aus verspäteter Rechnungslegung stehen dem Vertragspartner keine Rechte zu; Ziffer 1.6. gilt sinngemäß.

Barzahlungen für an uns abgetretene Forderungen verwahrt der Vertragspartner gesondert und führt die Beträge unverzüglich an uns ab. Bankguthaben gelten in Höhe der empfangenen Zahlungen als an uns abgetreten.

3.4.    Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungs- recht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Soweit er Kaufmann ist, bedarf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungs- rechtes unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

3.5.    Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, bei Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit, Nichtzahlung einer fälligen Forderung, bei Auflösung oder Änderung der Firma sowie Irrtum über Kreditwürdigkeit bei Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, für laufende Abschlüsse oder Geschäfte Sicherheitsleistungen und für fällige Lieferungen Vorauszahlungen in bar zu verlangen oder für den Fall, dass der Vertragspartner trotz Ablaufs einer angemessenen Frist zur Beibringung von Sicherheitsleistung entsprechende Sicherheiten oder Vorauszahlungen nicht erbringt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne, dass der Vertragspartner daraus Schadensersatzansprüche erheben kann; Ziffer 1.6. sowie 2 gelten sinngemäß.

 

4.        Lieferung, Montage

4.1.    Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder Abbildungen in Katalogen, Preislisten etc. bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind, soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass ihm diese Abweichungen unzumutbar sind (vergleiche Ziffer 6.2. Mängelansprüche).

4.2.    An Kostenvoranschlägen, Plänen und Konstruktionszeichnungen behalten wir uns grundsätzlich das Urheberrecht vor; § 650 Abs. 2 BGB wird abbedungen.

4.3.    Die genannten Liefer- und Leistungstermine bezeichnen das voraussichtliche Leistungsdatum, ohne, dass dieses garantiert wird. Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, das heißt ab Ankunft der Ware beim Vertragspartner bzw. der vereinbarten Lieferanschrift, sie beginnen jedoch nicht vor dem Zeitpunkt der technischen Klarstellung und Eingang der unterzeichneten Bestätigung des Auftrages. Sie gelten bei vereinbarter Lieferung ab Werk auch als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt wird und wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, Ziffer 1.6. gilt sinngemäß.

Soweit der Vertragspartner eine Leistung bei Abnahmefähigkeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht abnimmt, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl berechtigt, entweder Zahlung Zug um Zug gegen Abnahme der Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts gilt Ziffer 2 sinngemäß. Statt vorbezeichneter Maßnahmen können wir vom Vertragspartner eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der Auftragssumme fordern unbeschadet der Ziffer 3.1. (Lagerkosten).

4.4.    Wenn wir eine schriftlich fest zugesagte Lieferfrist nicht einhalten, kann unser Vertragspartnerschriftlich eine Nacherfüllungsfrist von 3 Wochen (bei Sonderanfertigungen 5 Wochen) setzen – die Nacherfüllungsfrist kann kürzer bemessen werden, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist und die genannten Fristen für ihn aus wichtigen Gründen unzumutbar lange sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner bezüglich der bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht als versandbereit gemeldeten Waren vom Vertrag zurücktreten. Vom gesamten Vertrag kann er nur dann zurücktreten, wenn die bis zum Ablauf der Nachfrist erbrachten Teilleistungen für ihn nicht von Interesse sind; bis zum Ablauf der Nachfrist sind wir zu Teilleistungen berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung insoweit, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Nacherfüllung sind auf 30 % des vorhersehbaren unmittelbaren Schadens beschränkt (für Betriebsunterbrechungsschäden und mittelbare Schäden haften wir nicht), Ziffer 1.6. gilt sinngemäß.

4.5.    Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, die wir aber nicht zu vertreten haben, z.B. Verkehrs-, Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemängel, Streik oder Aussperrung befreien uns, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wir sind berechtigt, ohne Nachlieferverpflichtung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir verpflichten uns aber, unverzüglich den Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm eventuelle bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, Ziffer 1.6. gilt sinngemäß.

4.6.    Der Vertragspartner darf Teillieferungen nicht zurückweisen, es sei denn, dass ihm die Annahme von Teillieferungen unzumutbar ist. Teillieferungen berechtigen den Vertragspartner nicht, die Zahlung des Kaufpreises für den gelieferten Teil zurückzuhalten, bis der Rest des Auftrages ausgeliefert ist.

4.7.    Bei vereinbarter Montage gelten sämtliche Bestimmungen dieser AGB über Lieferungen sinngemäß, gegenüber Verbrauchern nur, soweit fett gedruckt. Mängel, die sich nach der Montage oder in Folge der Montage zeigen, berechtigen den Vertragspartner zur Geltendmachung von Ansprüchen nur, wenn er dies uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Montage schriftlich angezeigt hat. Ziffer 1.6. gilt sinngemäß.

4.8.    Die Anlieferung der bestellten Ware erfolgt ab Werk/Lager, sofern Einzelvertraglich keine Abweichende Regelung getroffen wurde.

 

5.        Eigentumsvorbehalt

5.1.    Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Ware bzw. Montage unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, so bleiben alle von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen unser Eigentum.

5.2.    Nach Lieferung hat der Vertragspartner bis zur Bezahlung die Waren auf seine Kosten für uns gesondert zu verwahren und zu unseren Gunsten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Leistet der Vertragspartner mit Schecks oder in sonstiger Weise erfüllungshalber, so ist mit der Bareinlösung und einer Gutschriftsdauer von 2 Wochen bezahlt.

5.3.    Die Be- und Weiterverarbeitung von uns gelieferter Ware geschieht für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware vermischt, vermengt oder verbunden, so gilt das Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an den vermischten oder vermengten Beständen oder den neuen Gegenständen als für uns erworben. Soweit der Vertragspartner dadurch vorrangige Pfandrechte oder pfandgleiche Rechte Dritte beeinträchtigen würde, tritt er schon jetzt sein Anwartschaftsrecht auf sein Eigentum bzw. Miteigentum an diesen Beständen bzw. neuen Gegenständen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird diese Gegenstände für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren. Der Vertragspartner hat dem Eigentümer der Hauptsache das Eigentumsrecht bzw. Anwartschaftsrecht mitzuteilen und uns vor Verarbeitung den Eigentümer der Hauptsache zu benennen. Soweit der Vertragspartner in Zahlungsverzug ist, sind wir befugt, die gelieferte Ware, auch eingebaute Ware, zurückzunehmen, gegebenenfalls nach vorherigem Rücktritt vom Vertrag bzw. Vertragsteil. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Ohne Einschränkung unserer Rechte im Übrigen sind wir bei Verzug des Vertragspartners berechtigt, die Weiterverarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung der Ware mit anderen Gegenständen zu untersagen.

Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware oder das hieraus hergestellte Gut im ordnungsgemäßen Verkaufsgang unter Eigentumsvorbehalt gegen Bar- oder Scheckzahlung zu veräußern, nicht aber es an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen bzw. Anwartschaften werden schon jetzt in voller Höhe mit allen Nebenrechten an uns abgetreten und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner die Ware be- oder weiterverarbeitet hat; entsprechendes gilt, wenn unser Eigentum deshalb untergeht, weil der Vertragspartner die Sache mit einem Grundstück verbunden hat. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen. Ohne Einschränkung unserer Rechte im übrigen sind wir bei Verzug des Vertragspartners berechtigt, die Weiterverarbeitung, Vermischung, Vermengung, Verbindung der Ware mit anderen Gegenständen oder Weiterveräußerung der Ware zu untersagen. Wir können jedoch jederzeit dem Abnehmer den Forderungsübergang mitteilen und andere Weisungen erteilen. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns den Abnehmer zu benennen und die zur Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen herauszugeben. Übersteigt der Wert des Sicherungsgutes oder der uns abgetretenen Forderung unsere Forderung an den Vertragspartner um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners nach unserer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.

Der Vertragspartner hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gesondert zu lagern und als solche zu kennzeichnen.

 

6.        Mängelansprüche

6.1.    Garantien sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich gegeben haben. Werbeaussagen oder Garantien Dritter sowie Prospekte binden uns nicht, es sei denn, wir hätten entsprechendes ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen.

6.2.    Muster gelten als ungefähre Typenmuster, absolute Mustertreue ist kein Beschaffenheitsmerkmal, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart.

6.3.    All diejenigen Teile unserer Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

6.4.    Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten (bei Verbrauchern als Vertragspartner in 2 Jahren) ab Lieferung; dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen und nicht für den Rückgriffsanspruch eines Verbrauchers gemäß §§ 478, 479 BGB sowie nicht für Baumängel (§ 634 a Abs. 1 Nummer 2 BGB). Hinsichtlich der Verkürzung der Verjährung auf 12 Monate gilt Ziffer 1.6. sinngemäß; die Verkürzung gilt ebenfalls nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6.5.    Hat die Ware bei der Auslieferung Mängel, die auch bei oberflächlicher Betrachtung erkennbar sind, so sind diese durch schriftliche Mängelanzeige spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rügen; entsprechendes gilt bei später erkannten Mängeln ab Kenntnis. Nach Ablauf der Frist erlischt unsere Gewährleistungspflicht, wenn der Vertragspartner den Mangel nicht form- und fristgerecht gerügt hat. Unberührt bleibt die sofortige Rügepflicht gem. HGB.

6.6.    Mängelansprüche des Vertragspartners sind auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl beschränkt. Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann unser Vertragspartner dann nicht verlangen, wenn dies für uns einen unzumutbaren Aufwand darstellt; im übrigen gilt 1.6. sinngemäß. Voraussetzung für die Mängelansprüche des Vertragspartners ist, dass er uns die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist gewährt, in der Regel beträgt diese Frist 3 Wochen, bei Sonderanfertigungen 5 Wochen; sie ist nur verbindlich, wenn sie schriftlich gesetzt wird.

Wenn die Nacherfüllung scheitert bzw. von uns verweigert wird oder trotz Ablaufs der Nacherfüllungsfrist nicht erfolgt, ist der Vertragspartner auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verwiesen. Gegenüber Unternehmern gilt eine Begrenzung von Schadensersatzansprüchen entsprechend Ziffer 6.11.

6.7.    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Keine Mängelansprüche bestehen bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Reinigungsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag bzw. der üblichen Verwendung nicht vorausgesetzt sind, sowie für Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Bedienung, elektrische oder elektrochemische oder chemische Einflüsse sowie ungeeignete Betriebs- und Einbauverhältnisse entstehen. Der Anspruch auf Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn durch andere als unsere Betriebsangehörige oder von uns beauftragte Spezialisten Eingriffe in das Lieferprodukt vorgenommen werden; Ziffer 1.6. gilt sinngemäß.

6.8.    Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurück- gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen. Soweit sich der Vertragspartner in Verzug befindet, sind wir befugt, die Mängelbeseitigung zurückzuhalten.

6.9.    Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die vertragliche Lieferanschrift verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch; Ziffer 1.6. gilt sinngemäß.

6.10.  Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner vorstehende Bestimmung entsprechend. Aufwendungsersatz des Vertragspartners ist ausgeschlossen, Ziffer 1.6. gilt sinngemäß.

6.11.  Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind und entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen, Ziffer 1.6. gilt sinngemäß. Aus Mängelansprüchen sich ergebende Schadensersatzansprüche sind im übrigen auf den Wert des in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstandes beschränkt - bei Kaufleuten auf 30 % daraus -, Ziffer 1.6. gilt sinngemäß. Sind weniger als 5 % der Liefermenge zu beanstanden, scheiden Gewährleistungsansprüche aus, Ziffer 1.6. gilt sinngemäß.

 

7.        Beweislast

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen Ziffer 1 bis 6 nicht verbunden, soweit unser Vertragspartner Verbraucher ist.

 

8.        Erfüllungsort, Gerichtsstand und sonstiges

8.1.    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch bei Auslandslieferungen. Soweit die Konvention der Vereinten Nationen betreffend die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf (CISG) Anwendung fin- den sollte, gelten unsere Bedingungen vorrangig.

8.2.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist:

-  Stuttgart für die LEIK GmbH mit Sitz in Filderstadt und

-  Leipzig für die LEIK Leipzig GmbH mit Sitz in Leipzig,

sofern der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen Sitz hat. Wahlweise sind wir berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners zu klagen.

8.3.    Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein.

Internetadresse: www.verbraucher-schlichter.de

Das Unternehmen nimmt an einer Verbraucherschlichtung nicht teil.

8.4.    Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages mit dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Vorrangig sind die Parteien aber verpflichtet, den ungültigen Teil durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Wenn wir in einem oder mehreren Einzelfällen in Abstimmung mit dem Vertragspartner vom Vertragstext abweichend handeln, begründet diese Übung keine Rechte oder Pflichten im Übrigen.